Reduzierte Dienstwagen-Besteuerung für E-Autos
0,25-%-Regel gilt nun für teurere Autos

Wer ein E-Auto als Dienstwagen fährt, zahlt einen stark reduzierten Steuersatz. Das gilt bisher nur für Modelle bis 60.000 Euro. Die Bundesregierung ändert das nun und hebt die Bemessungsgrundlage stark an.

Mercedes-AMG EQS 53 4Matic, Fahrbericht
Foto: Deniz Clagan

Es ist ein komplizierter Gesetzentwurf mit einem entsprechend komplizierten Namen, den sich die Bundesregierung da ausgedacht hat: Hinter dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" verbergen sich viele kleine Änderungen bereits bestehender Gesetze. Auf etwa 250 Seiten legt die Ampelkoalition in dieser einigermaßen kurz "Wachstumschancengesetz" genannten Sammlung dar, wie sie mit Anpassungen auf steuerlicher Seite "die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen verbessern" möchte.

Der große E-Ratgeber

Mittendrin in vielen Worten und Tabellen versteckt sich ein Passus, der für die Fahrerinnen und Fahrer von Dienstwagen sowie Flottenbetreiber und Autohersteller besonders interessant sein dürfte. Es geht um eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG), und zwar konkret um Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG. Darin wird geregelt, wie privat genutzte Dienstwagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil besteuert werden, sofern diese kein Fahrtenbuch führen. Und welche Vorteile Nutzerinnen und Nutzer von rein elektrisch angetriebenen Autos sowie Plug-in-Hybriden genießen.

0,25-%-Regelung für E-Autos

Zuerst der bis Jahresende 2023 gültige Status quo: Wer privat einen Dienstwagen mit reinem Verbrenner-, Mild- oder Standard-Hybridantrieb fährt, diesen privat nutzt und kein Fahrtenbuch führt, zahlt monatlich pauschal einen Prozent von dessen Brutto-Listenpreis als Steuer auf den daraus resultierenden geldwerten Vorteil. Daher kommt die gebräuchliche Bezeichnung "Ein-Prozent-Regelung". Der Steuersatz sinkt auf 0,5 Prozent, wenn es sich beim Firmenwagen um einen Plug-in-Hybriden oder ein Elektroauto handelt. Bei reinen Stromern geht es sogar noch günstiger: Liegt dessen Brutto-Listenpreis bei maximal 60.000 Euro, müssen nur 0,25 Prozent an Steuern gezahlt werden.

In Bezug auf ausschließlich elektrisch angetriebene Dienstwagen (gemeint sind sowohl Batterie- als auch Brennstoffzellenfahrzeuge) war der aktuellen Bundesregierung die Bemessungsgrundlage für die 0,25-Prozent-Besteuerung allerdings zu niedrig angesetzt. Deshalb wollte sie den als Grundlage dienenden Brutto-Listenpreis im Rahmen des "Wachstumschancengesetzes" von 60.000 auf 80.000 Euro anheben. Dies sollte die "Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität" steigern und "die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht" abbilden. Damit würden künftig teurere E-Autos als Dienstwagen attraktiver.

Nur 10.000 statt 20.000 Euro Erhöhung

In seiner Sitzung am Freitag (22. März 2024) hat der Bundesrat das Gesetz verabschiedet. Mit dem Beschluss fand jedoch ein Kompromiss den Weg in das finale Gesetz. Die Bemessungsgrundlage wird auf 70.000 Euro angehoben und liegt damit "nur" 10.000 Euro höher als zuvor. Allerdings gilt die Steuererleichterung für Dienstwagenfahrerinnen und -fahrer rückwirkend zum 1. Januar 2024. Und sie deckt auch Hybridfahrzeuge mit einer elektrischen Mindestreichweite von 80 Kilometern ab; die 0,5-Prozent-Regel gilt nun also auch für bis zu 70.000 Euro teure PHEV-Modelle.

Umwelt- und Sozialverbände kritisierten bereits früh die Pläne der Bundesregierung und forderten deren Stopp während des Gesetzgebungsverfahrens, weil sie falsche Anreize setzen und soziale Ungerechtigkeit ausbauen würden.

Hinweis: In der Fotoshow präsentieren wir Ihnen die aktuell absatzstärksten Elektroautos auf dem deutschen Markt.

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Fazit

Trotz Absatzrückgangs kannten die E-Auto-Preise lange Zeit vor allem eine Richtung: die nach oben. Die Bundesregierung wollte diesem Trend Rechnung tragen, indem sie vorhatte, die 0,25-prozentige Dienstwagenbesteuerung für teurere Elektroautos zu erlauben. Der Bundesrat hat das "Wachstumschancengesetz" nun verabschiedet. Rückwirkend zum 1. Januar 2024 gilt eine Bemessungsgrenze von 70.000 Euro, obwohl viele E-Autos nach der überstürzten Absage der BAFA-Förderprämie kurz vor Weihnachten 2023 – zumindest vorübergehend - günstiger wurden.

Das hilft jenen Menschen, die privat einen Dienstwagen nutzen. Und natürlich den Autoherstellern, die hier ein zusätzliches schlagkräftiges Argument in den Händen halten würden, um die Preise ihrer elektrischen Modelle weiterhin hochzuhalten.

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AUTO MOTOR UND SPORT 10 / 2024
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Erscheinungsdatum 25.04.2024

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