Räumfahrzeuge im Winter-Einsatz
Ist es legal, Schneeräumer zu überholen?

Winter heißt oft: Es liegt rutschiger Matsch oder Schnee auf der Straße. Hilfe kommt von Räumfahrzeugen mit Schaufel und Salzsteuer. Darf man diese, oft langsam fahrenden, Verkehrsteilnehmer mit Blinklicht überholen?

AvH-Histo-Monte, Schneepflug
Foto: Hardy Mutschler

In Deutschland sind sie meistens orangefarben lackiert: Schneeräumfahrzeuge. Ihre große Schaufel ragt gerne bis in die Nachbarfahrspur und schlägt nachts auf der Autobahn Funken. Sind die großen Geräte im Einsatz, bewegen sie sich meistens langsamer als die gerade erlaubte Höchstgeschwindigkeit. Darf man so ein Räumfahrzeug überholen?

Rechtsfallen, Verkehrszeichen, Zugeschneit
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Schneefall: Winterliche Straßen sind oft glatt.
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Antwort: ja. Es gibt weder in der Straßenverkehrsordnung (StVO) noch sonst in einer deutschen Vorschrift oder einem deutschen Gesetzeswerk Regeln, die das Überholen von Räumfahrzeugen verbieten. Es gelten die allgemeinen das Überholen regelnden Vorschriften, niedergeschrieben in §5 StVO. Somit muss der Fahrer beim Überholen Vorsicht walten lassen und darf auf der Autobahn das Räumfahrzeug nicht rechts passieren. Bei Spezialfahrzeugen, die den Mittel-Grünstreifen der Autobahn mähen, ist dies anders: An diesen darf rechts vorbeigefahren werden, da die Mähfahrzeuge als Baustelle markiert sind.

Regeln im Winter
Räumfahrzeuge helfen, dass die Straßen im Winter befahrbar bleiben. Sie dürfen, unter Einhaltung der allgeimeinen Verkehrsregeln, überholt werden.

Erlaubt – aber gefährlich

Obwohl es rechtlich ohne Wenn und Aber erlaubt ist: Der ADAC rät dringend davon ab, Räumfahrzeuge im winterlichen Straßenverkehr zu überholen, da die Straßen vor dem Fahrzeug erheblich glatter sein können als dahinter. Bei entgegenkommenden Räumfahrzeugen muss der Autofahrer darauf achten, dass die Schneeschaufel möglicherweise in seine Fahrbahn hineinragt.

dpa
Vorsicht: Vor einem Räumfahrzeug ist es deutlich glatter als dahinter. Deshalb rät der ADAC davon ab, Räumfahrzeuge zu überholen.

Die Sonderrechte für Räumfahrzeuge werden in § 35 Absatz VI StVO geregelt. Danach dürfen Fahrzeuge zur Reinigung von Straßen „… auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten …“. Ein eventueller Überholvorgang durch einen Autofahrer wird dadurch rechtlich nicht ausgeschlossen.