Entscheidung des OVG Münster
Verbrenner auf E-Auto-Parkplatz? Abschleppgefahr!

Was droht Fahrenden eines Verbrenner-Modells, die einen für Elektroautos vorgesehenen Parkplatz nutzen? Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster klargestellt.

Richtzeichen 314 Parken Zusatzzeichen 1010-66 Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge Zusatzzeichen 1053-31 Mit Parkschein
Foto: Bundesanstalt für Straßenwesen BASt

Das im Vorspann skizzierte Szenario klingt nach einem Bagatelldelikt, der höchstens einen Strafzettel im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich nach sich zieht, oder? Weit gefehlt: Wie nun schon mehrere Gerichtsinstanzen klargestellt haben, dürfen Verbrenner-Modelle, die unrechtmäßig auf einem für Elektroautos vorgesehenen Parkplatz stehen, grundsätzlich abgeschleppt werden. Und zwar selbst dann, wenn um den Stellplatz herum weitere E-Auto-Parkflächen frei sind.

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Die ursprüngliche Klage mit einem Streitwert von 154,86 Euro stammt bereits aus dem Jahr 2019. Damals hatte der Fahrer eines Verbrenner-Modells entscheiden, den Rechtsweg zu beschreiten, weil er der Ansicht war, sein Auto sei zu Unrecht aus einer Parkbucht entfernt worden. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte im Herbst gegen den Kläger entschieden. Das wurde nun vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigt (Aktenzeichen 5 A 3180/21), indem es erst gar keine Berufung zuließ.

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Verwirrende Beschilderung

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die oft verwirrende Beschilderung, mit der E-Auto-Parkflächen ausgewiesen sind – das hatte bereits der ADAC in einer Untersuchung von Anfang 2022 bemängelt. Im konkreten Fall wurde das Richtzeichen 314 ("Parken") mit den beiden Zusatzzeichen 1010-66 ("Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge") und 1053-31 ("Mit Parkschein") kombiniert, wie es im Bild über dem Artikel dragestellt ist. Der Kläger hatte eingewendet, dass sich das untere Zusatzzeichen nicht auf jenes direkt darüber beziehe, sondern auf das Richtzeichen ganz oben.

Bereits die Gelsenkirchener Richter sahen das anders. Sie bezogen sich auf Paragraf 39 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), in dem es heißt: "Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. [...] Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht." Dies wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits bestätigt, weshalb nun auch die Richter in Münster keine Veranlassung sahen, das ursprüngliche Urteil zu ändern.

Abschleppen gerechtfertigt

Auch das Abschleppen sei nicht unverhältnismäßig gewesen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt weitere E-Auto-Stellflächen frei gewesen seien. Das ziehe einerseits die nicht tragbare Annahme nach sich, dass der "nicht berechtigte Verkehrsteilnehmer" (der Kläger) selbst einschätzen könne, ob voraussichtlich in einer überschaubaren Zeit sämtliche Plätze des betroffenen Bereichs belegt sein werden oder nicht. Andererseits müssten im Umkehrschluss die Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden ständig den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen überprüfen und davon abhängig machen, ob sie einschreiten – und wenn ja, welche Maßnahmen sie ergreifen.

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Fazit

Schnell mal den Verbrenner auf dem E-Auto-Parkplatz abstellen, wenn sonst nichts frei ist? Keine gute Idee – das kann teuer werden! Denn das Fahrzeug darf grundsätzlich abgeschleppt werden. Eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat das OVG Münster kürzlich bestätigt.

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Erscheinungsdatum 25.04.2024

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