Euro-Knöllchen gilt ab 1. Oktober
Bundestag billigt „Knöllchen ohne Grenzen“

Autofahrer, die sich im EU-Ausland einen Strafzettel einhandeln, müssen künftig damit rechnen, dass das Geld auch in Deutschland eingetrieben wird. Der Bundestag verabschiedete am Donnerstagabend (8.7.) ein Gesetz, wonach Bußgeldbescheide auch in Deutschland vollstreckt werden können, wenn es dabei um mehr als 70 Euro geht.

Bundestag billigt „Knöllchen ohne Grenzen“
Foto: dpa

Die Neuregelung, die auf einen Rahmenbeschluss der EU zurückgeht, gilt für alle Bußgeldbescheide, die ab dem 1. Oktober ausgestellt werden – auch wenn der Gesetzesverstoß bereits Monate vor diesem Termin lag. Schon im kommenden Sommerurlaub wird deshalb zu größerer Vorsicht geraten. Nach der bisherigen Rechtslage wurden Raser und Falschparker in den seltensten Fällen nach ihrer Heimkehr noch belangt.

Bußgelder im Ausland oft höher

Der Grenzwert von 70 Euro ist schnell überschritten, denn im Ausland werden oft viel höhere Bußgelder verlangt als in Deutschland. Wer auf deutschen Straßen 20 km/h zu schnell fährt, muss lediglich 35 Euro zahlen. Die Niederlande verlangen nach ADAC-Angaben für das gleiche Vergehen 100 Euro, Schweden sogar 260 Euro. Die Einnahmen kommen in solchen Fällen allerdings der deutschen Staatskasse zugute.

Unsere Highlights

Zwingend bezahlt müssen diese Bußgeldbescheide aber nicht. Denn die grenzübergreifende Bestrafung setzt voraus, dass das Verfahren auch rechtskräftig ist. Kommt es dabei zu Fehlern, könne das „EU-Knöllchen“ erfolgreich angefochten werden, sagte der Verkehrsrechtsexperte Volker Lempp vom Auto Club Europa (ACE).
 
Wer für ein Verkehrsdelikt im Ausland zur Kasse gebeten wird, sollte nach Angaben des Fachmanns Folgendes beachten:
 
Höhe: Auslands-Bußgelder von weniger als 70 Euro dürfen weiterhin nicht vollstreckt werden.
 
Absender: Der Bescheid muss vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn kommen. Zu den Unterlagen gehört ein Beiblatt, das alle wesentlichen Angaben zur neuen EU-Vollstreckung enthält. Zahlungsaufforderungen von Inkasso-Unternehmen könnten Autofahrer ignorieren.
 
Vollständigkeit: Die ausländische Behörde muss dem BfJ alle erforderlichen Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt haben.
 
Korrekte Sprache: Über ein anhängiges Verkehrsrechtsverfahren im EU-Ausland muss der Betroffene in verständlicher Form und deutscher Sprache informiert werden. Außerdem muss er zuvor über seine Rechte belehrt worden sein. „Wer nichts von einem Verfahren gegen sich wusste, sollte sich unbedingt dagegen wehren“, rät Lempp.
 
Nicht jedes Delikt zählt: Es dürfen nur Verkehrsverstöße geahndet werden. Eine Beleidigung im Straßenverkehr zum Beispiel zählt nicht dazu. Als Fahrzeughalter kann man außerdem nur dann belangt werden, wenn eindeutig belegt ist, dass man zur Tatzeit am Steuer saß.
 
Sonderregelungen: Einige „EU-Knöllchen“ müssen erst noch von einem deutschen Amtsgericht bewilligt werden. Dazu zählen Geldstrafen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie zusätzliche Entschädigungszahlungen an Opfer. An diesem sogenannte Bewilligungsverfahren ist dann der betroffene Fahrer zu beteiligen.