Führerschein-Neuregelung
Das ändert sich ab Januar 2013

Am 19. Januar 2013 tritt die neue EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft. Diese bringt nicht nur den auf 15 Jahre befristeten Führerschein mit sich, es wurden auch die bisherigen Führerscheinklassen teilweise neu geordnet.

Alter und neuer Führerschein

Alle Führerscheine, die ab dem 19. Januar erteilen oder verlängert werden sind unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis automatisch auf 15 Jahre befristet. Auch beim Ersatz eines verlorengegangenen „Lappens“ wird künftig nur noch der neue, zeitlich limitierte EU-Kartenführerschein ausgegeben. Alle vor dem Stichtag ausgehändigten Führerscheine bleiben bis zum 18. Januar 2033 gültig. Erst dann müssen sie getauscht werden.

Eintragungen auf dem neuen Führerschein stellen sicher, dass erworbene Besitzstände – etwa der alten deutschen Führerscheinklassen 1 (Motorräder), 2 (Lkw) oder 3 (Pkw) – bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben. Diese Regelung greift auch dann, wenn der Führerschein nach einem Verlust vorzeitig neu beantragt wird.

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„Dabei ist zu beachten, dass die Zulassungsbehörden tatsächlich alle zuvor erworbenen Fahrlizenzen umschreiben. Nicht alle Ämter machen dies automatisch, und nach zwei Jahren verfällt der Anspruch“, betonte TÜV Rheinland-Experte Arne Böhne.

Der Umtausch nach 15 Jahren dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit wie bisher nicht verbunden. Solche Untersuchungen bestehen jedoch weiterhin für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung wie für Bus- und Berufskraftfahrer.

Auf den ersten Blick sehen die neuen und die alten EU-Kartenführerscheine fast identisch aus. Auf der Rückseite sind jetzt allerdings alle 15 EU-weiten, einheitlichen Fahrerlaubnisklassen inklusive der neuen Zweiradklassen AM und A2 sowie zwei nationale Klassen (L und T für landwirt- oder forstwirtschaftliche Zug- beziehungsweise Arbeitsmaschinen) aufgelistet. Außerdem ist jeder Führerschein mit einem Ablaufdatum versehen.

Vereinfachte Bestimmungen für Gespanne

Beim Pkw-Führerschein der Klasse B (Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei Begleitetem Fahren) vereinfacht die neue Regelung die Bestimmungen für Gespanne. Jetzt dürfen bei Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse (zGM) grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5 Tonnen zGM gefahren werden – das heißt, die zGM des Zugwagens und des Trailers werden einfach addiert. Die Stütz- und Aufliegelasten bleiben unberücksichtigt. Bislang durfte die zGM des Anhängers nicht gleich oder größer sein als das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs.

Wer noch dickere Brocken wie groß dimensionierte Caravans oder geräumige Pferdetransporter an den Haken hängen will, muss sich zum Führerschein der Klasse B die neue Schlüsselzahl 96 eintragen lassen (keine eigene Fahrzeugklasse!). Dann dürfen Zugkombinationen von mehr als 3,5 bis maximal 4,25 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gefahren werden. Voraussetzung hierfür ist eine theoretische und praktische Fahrschulung von mindestens sieben Stunden, jedoch keine separate Prüfung. Für schwere Anhänger bis 3,5 Tonnen zGM ist wie bisher ein Führerschein der Klasse BE Voraussetzung. Wer darüber hinaus Anhänger über 3,5 Tonnen zGM mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt die Fahrerlaubnisklasse C1E. Hier darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination zwölf Tonnen nicht überschreiten. Für den Anhängerbetrieb sämtlicher Gespanne ist in jedem Fall die im Kfz-Brief vermerkte technisch zulässige Anhängelast des Autos verbindlich.

Neuregelung der Zweiradklassen

Die neue Klasse AM (Mindestalter 16 Jahre) umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 Kubikzentimetern Hubraum beziehungsweise 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge gehörten bislang zu den Fahrerlaubnisklassen M und S.

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 (Mindestalter 18 Jahre) eine eigenständige Fahrberechtigung, die sich nicht mehr automatisch nach zwei Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert. A2 wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg. Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19. Januar 2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und – nach Ablauf von zwei Jahren und ohne nochmalige Prüfung – Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Inhaber der neuen Klasse A2 benötigen hingegen nach Ablauf von zwei Jahren neben einer erneuten Fahrschulausbildung auch noch eine weitere praktische Prüfung für den Bikerspaß ohne Grenzen. Eine theoretische Prüfung ist für den Aufstieg nicht erforderlich.

Die bisherige Definition der Klasse A1 (Mindestalter 16 Jahre) – Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 Kubikzentimetern und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW – wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder mit Erstzulassung bis zum 19. Januar 2013 können weiterhin mit der Klasse A1 gefahren werden, ohne das neue Kriterium zu beachten. Die bisherige Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt. Das heißt: Wer die Klasse A1 besitzt und am 19. Januar 2013 noch minderjährig ist, darf die Drosselung auf 80 km/h im „Moped“ technisch entfernen lassen – allerdings nur, wenn die oder der Betreffende sich einen neuen, befristeten Führerschein ausstellen lässt.

Motorradführerschein für Trikes

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) sind jetzt nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Klasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet. So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW. Leistungsstärkere Trikes benötigen die Klasse A. Wer allerdings den Pkw-Führerschein der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erworben hat, darf auch weiterhin dreirädrige Kraftfahrzeuge fahren.