Medienstaatsvertrag auch für In-Car-Infotainment
TV-Pflicht im Auto

Infotainment-Systeme verschiedener Hersteller erfüllen die Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags. Dort ist TV-Empfang Pflicht. Tesla ist am stärksten betroffen.

BMW X7 Facelift / Modellpflege MY 2023
Foto: BMW

BMW, Mini, Audi und Tesla müssen in den Infotainment-Systemen ihrer Autos auch TV-Empfang anbieten. Dies hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten nach Prüfung der Benutzeroberflächen der entsprechenden Systeme festgestellt. Die ZAK-Verantwortlichen gehen davon aus, dass die Benutzeroberflächen ein Hinweis darauf sind, ob die entsprechenden Unterhaltungssysteme unter die Regularien des Medienstaatsvertrags (MStV) fallen. Dieser regelt wiederum, welche Angebote dem Nutzer zugänglich sein müssen.

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Im Medienstaatsvertrag sind die Pflichten des jeweiligen Unterhaltungssystem-Anbieters geregelt. Gemäß § 84 MStV muss der freie und nicht absichtlich behinderte Zugang zu den Angeboten öffentlich-rechtlicher und regional operierender privater Informationssender und deren einfache Auffindbarkeit im System gewährleistet sein. Nach § 84 III muss das entsprechende Angebot in der ersten Ebene der Benutzeroberfläche eingebunden sein. Außerdem ist es damit Autoherstellern gesetzlich untersagt, Sender nur mit dem Überwinden künstlicher Hürden empfangbar zu machen – solche Hürden können beispielsweise Bezahlschranken sein.

Technik-Umbruch und Einfluss-Sicherung

Mit dem Wechsel von klassischer terrestrischer und Satelliten- sowie kabelgebundener Signalübertragung hin zu Web-Übertragungen per IP-Systemen schauen die Landesmedienanstalten genauer auf In-Car-Entertainment-Systeme. Damit möchten Sie die Medienvielfalt und natürlich auch den Einfluss ihrer Sender sichern.

Tesla bietet die Möglichkeit, in seinen Mediaplayer auch Apps von Drittanbietern zu integrieren. Deshalb stufen die ZAK-Verantwortlichen dieses System als Mediaplattform ein, was weitreichende Konsequenzen hat. Bei Medienplattformen müssen ein Drittel aller Kapazitäten für öffentlich-rechtliche und private Fernsehangebote sowie für regionale und offene Kanäle reserviert sein.

Den sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Pflichten können die Autohersteller nur entkommen, wenn sie nachweisen können, dass eine Umsetzung der Forderungen technisch entweder nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. So ein Nachweis dürften die großen Hersteller wahrscheinlich gar nicht führen wollen.

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Fazit

Die Verbreitung von Informationen bedeutet Macht und Geld, weshalb sie sowohl den Landesmedienanstalten als auch den Autoherstellern äußerst wichtig ist. Die Autohersteller wollen mit einer breit gefächerten Empfangbarkeit von Medien Kunden locken, aber sie wollen andererseits damit auch Geld verdienen. Da lockt die ein oder andere Bezahlschranke für spezielle Angebote.

Den Landesmedienanstalten ist vor allen Dingen die Verbreitung des gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Vielfalt des Angebots wichtig. Aus diesem Grunde ist im Medienstaatsvertrag geregelt, bei welchen Unterhaltungssystemen TV-Empfang Pflicht ist. Die Systeme einiger Hersteller erfüllen jetzt diese Voraussetzungen.

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