Europaweite Bußgeld-Vollstreckung
Was Verkehrssünder wissen müssen

Bußgelder, die man sich in anderen europäischen Ländern eingefahren hat, können jetzt auch von deutschen Behörden eingetrieben werden. Was Verkehrssünder wissen müssen.

PoliScan
Foto: Vitronic

Es war eine schwere Geburt, bis das Wortungetüm "EU-Rahmenbeschluss zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen" aus dem Jahr 2005 in nationales Recht umgesetzt war. Erst am 28. Oktober letzten Jahres trat das entsprechende deutsche Gesetz in Kraft. 

Datum des Bußgeldbescheids entscheidet

Doch wer glaubt, Verkehrssünden in den Niederlanden oder Frankreich vor diesem Termin blieben womöglich ungesühnt, der täuscht sich: Entscheidend ist nämlich nicht der Tag des Vergehens, sondern das Datum, an dem die ausländische Behörde den Bußgeldbescheid ausstellt. Zudem werden die Verfahren in den einzelnen Ländern völlig unterschiedlich gehandhabt. Und die Verjährungsfristen sind zum Teil erheblich länger als in Deutschland – beispielsweise in Italien 360 Tage und in Frankreich zwei Jahre.

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Einfacher wäre sicher gewesen, lediglich Geldbußen für Verkehrsdelikte, die nach dem 28. Oktober im Ausland begangen wurden, von deutschen Behörden eintreiben zu lassen. Doch eine solche Stichtagsregelung ist für alle anderen Deliktgruppen, die unter den Rahmenbeschluss fallen, nicht praktikabel. Schließlich stehen nicht nur Verkehrssünder im Visier – es geht auch um die Ahndung von Betrug, Schwarzarbeit, Diebstahl, Umweltvergehen, illegaler Beschäftigung oder Wirtschaftskriminalität.

Bagatellgrenze für Bußgelder kann schnell überschritten werden

Geldsanktionen für Verkehrsdelikte und Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten werden erst ab einem Betrag von mindestens 70 Euro vollstreckt. Gemeint sind damit sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten. Die Bagatellgrenze ist deshalb zum Beispiel schon dann überschritten, wenn sich eine Geldbuße von 50 Euro und die Gebühren von 25 Euro auf 75 Euro summieren. In eindeutigen Fällen kann in der Regel nur davon abgeraten werden, den ausländischen Strafzettel überhaupt nicht oder nicht fristgerecht zu bezahlen. Denn wer trödelt, muss mit saftigen Aufschlägen rechnen.

Wird nicht bezahlt, kann ein EU-Mitgliedsstaat den anderen bitten, die Sanktion zu vollstrecken. Das Geld steht dem Land zu, das diese Arbeit übernimmt. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz die zuständige Behörde. Sie prüft zunächst, ob die von der ausländischen Behörde vorgelegten Unterlagen eine Vollstreckung zulassen. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Bußgeldbescheid nicht in der Heimatsprache des Betroffenen abgefasst ist.

Bußgelder aus der Halterhaftung werden hierzulande nicht vollstreckt

Das Bundesamt für Justiz muss die Vollstreckung auch in jenen Fällen verweigern, in denen es um die so genannte Halterhaftung geht. In Italien, Frankreich und den Niederlanden etwa werden generell die Fahrzeughalter zur Rechenschaft gezogen. In Deutschland hingegen gilt: Keine Strafe ohne Schuld – es wird nur der tatsächliche Fahrer belangt. Daher werden Bußgelder aus der Halterhaftung hierzulande nicht vollstreckt. Voraussetzung ist, dass der deutsche Fahrzeughalter zuvor fristgerecht Einspruch gegen den ausländischen Bußgeldbescheid eingelegt hat.

In Spanien können übrigens jetzt auch ausländische Verkehrssünder per Kreditkarte im Internet bezahlen.

Auf der nächsten Seite zeigen wir Ihnen eine Übersicht der Besonderheiten bei Bußgeldverfahren in verschiedenen EU-Staaten.